APG-LHVO Sachsen-Anhalt
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| Sachsen-Anhalt |
Vom 23. Januar 2009 Zum 08.08.2009 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2 Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
(2) Jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, ist verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen, der eine einmalig vergebene, unveränderliche Kennnummer enthält. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des Transponders vorzuführen. Dabei ist die Person, die den Hund führt, verpflichtet, bei der Überprüfung der Kennzeichnung, insbesondere beim Auslesen des Transponders, mitzuwirken.
(3) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901), in der jeweils geltenden Fassung ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Aktualisiert ( Freitag, den 14. August 2009 um 11:45 Uhr )
GefHuVO
| Sachsen-Anhalt |
Vom 27. Februar 2009 Zum 08.08.2009 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
Aktualisiert ( Montag, den 28. September 2009 um 11:40 Uhr )
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